Die Agentur für Arbeit informiert // Der Zugang zur Grundsicherung wurde durch das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung vorübergehend erheblich erleichtert.
Der Gesetzgeber hat vorübergehend den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vereinfacht. Die Agentur für Arbeit informiert auf ihrer Website, dass unter anderem sind folgende, befristete Änderungen in Kraft getreten sind:
Grundsicherung kann jede hilfebedürftige Person beantragen, die zu wenige oder keine Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) sicherzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht oder Kurzarbeitergeld erhält. Auch Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmern steht die Grundsicherung offen. (Sonder-Hotline für Selbstständige: 0800 – 4 5555 23)
Bei vielen Familien kommt es aktuell durch die Corona-Krise zu unvorhergesehenen Einkommenseinbußen. Die Bundesregierung hat deshalb im Rahmen des Sozialschutz-Pakets den Kinderzuschlag kurzfristig umgestaltet („Notfall-KiZ“). Dadurch erhalten möglichst viele Familien finanzielle Unterstützung, wenn sie derzeit Einkommen einbüßen und der Verdienst nicht für den Lebensunterhalt der Familie ausreicht.
Anspruch haben Familien mit kleinem Einkommen, ob bzw. die Höhe des Notfall-KiZ berechnet sich für jede Familie individuell. Der Notfall-KiZ beträgt monatlich bis zu 185 Euro pro Kind. Durch die Anpassung beim Kinderzuschlag (der sogenannte „Notfall-KiZ“) haben sich die Einkommensbereiche nicht geändert. Als Einkommen gilt in erster Linie der Verdienst aus einer selbstständigen oder versicherungspflichtigen Beschäftigung, sowie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld und BAföG. Die grundlegenden Voraussetzungen für den Kinderzuschlag gelten weiterhin. Diese finden sich bei der Agentur für Arbeit auf der Seite Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer.
Folgende Änderungen gelten durch den Notfall-KiZ:
Hier kann man online via KiZ-Lotse seinen Anspruch auf "Notfall KiZ" prüfen:/www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse
Die Agentur für Arbeit informiert dazu:
Die Corona-Soforthilfe gilt nicht als Einkommen, sondern als zweckbestimmte Einnahme: Sie muss zur Deckung der Betriebskosten eingesetzt werden. Darin unterscheidet sich die Corona-Soforthilfe wesentlich von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II), die für Ausgaben wie Lebensmittel oder Miete eingesetzt werden dürfen.
Die Corona-Soforthilfe gilt auch nicht als Einkommen, wenn sie die Betriebsausgaben übersteigt. Andere Betriebseinnahmen als die Soforthilfe werden jedoch als Einkommen angerechnet.
Beispiel: Als Unternehmer haben Sie 700 Euro Betriebsausgaben und erhalten 2.000 Euro Corona-Soforthilfe. Sie haben keine weiteren Betriebseinnahmen. Die Corona-Soforthilfe übersteigt die Betriebsausgaben in diesem Fall um 1.300 Euro. Da Sie keine weiteren Betriebseinnahmen haben, gibt es kein Einkommen, das berücksichtigt werden müsste.
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Jobcenter Leipzig: (Die Dienststelle ist derzeit nicht für den Publikumsverkehr geöffnet)
Antragsformulare & Merkblätter
Informationen zur Corona-Grundsicherung und KSK-Mitgliedschaft:
Update 28.05.2020 // Kreatives Leipzig e.V. und das Projekt KREATIVES SACHSEN hat die Videopodcast-Reihe // INFO SESSIONS für Corona-Hilfen für Kreative gestartet. Das Video zur Corona-Grundsicherung inkl. Vortrag, Interview und detaillierte Einblicke in die Antragstellung gibt es hier in diesem Blog-Beitrag.
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Wir weisen darauf hin, dass die Angaben in diesem Beitrag nicht rechtsverbindlich sind.
Der Beitrag wurde erstellt von Maria Köhler (Kreatives Leipzig e.V.)