Die Landesdirektion Sachsen (LDS) informiert // Ab dem 31. März 2020 werden Anträge auf Entschädigung wegen Verdienstausfall entgegengenommen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde.
Die Entschädigung wird gewährt, wenn die Sorgeberechtigten ihrer Tätigkeit infolge der Schließung nicht weiter nachgehen konnten und für die Kinder eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht verfügbar ist.
Anspruchsberechtigt sind:
Höhe der Entschädigungsleistung:
Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) verwirklichen können. Sowie (für Arbeitnehmende), dass alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben. Dazu zählt der Abbau von Zeitguthaben und Urlaubsansprüchen. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor.
Selbständige müssen den Antrag als Sorgeberechtigte bei der LDS selbst stellen:
Hier geht es zum Antrag auf Entschädigung wegen Verdienstausfall für selbstständig tätige Sorgeberechtigte (PDF)
Für sorgeberechtigte Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber den Antrag bei der LDS stellen:
Hier geht es zum Antrag auf Entschädigung wegen Verdienstausfall für sorgeberechtigte Arbeitnehmer (PDF)
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Hier geht es zum Wortlaut der Medieninformation: lds.sachsen.de/soziales (Stand 31.03.2020)